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Franchise-Vertrag
§1 Vertragsparteien
Zwischen IB2S ®
Individueller BetriebsBeratungs-Service
Inhaber: Hans-Werner Lange, Bankvorstand a.D.
Wittelsbacherstr. 9a
93049 Regensburg
im Folgenden IB2S genannt und
Herrn Stefan Mustermann 14.12.1956
Musterstraße 4
04711 Musterstadt
im Folgenden Franchisenehmer genannt, wird der nachfolgende Vertrag über den Vertrieb des IB2S-Wirtschafts-Modells und des IB2S-Non-Profit-Orga-Modells geschlossen.
§2 Vertragsgegenstand
1. IB2S hat ein betriebliches Versorgungssystem entwickelt, das unter dem Namen IB2S-Wirtschafts-Modell und IB2S-Non-Profit-Orga-Modell vertrieben wird.
2. Gegenstand des Vertrages ist der gemeinsame Vertrieb des Modells in seiner jeweiligen Form. Der Franchisenehmer ist hauptamtlicher Vertriebspartner.
3. IB2S ist berechtigt, den Umfang des IB2S-Wirtschafts-Modells und des IB2S-Non-Profit-Orga-Modells zu ändern, zu erweitern oder zu reduzieren, wenn dies aufgrund Änderung gesetzlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen nötig oder tunlich ist oder geeignet erscheint, die Verkaufsfähigkeit oder die daraus zu erzielenden Erträge des Modells zu erhöhen. Die Entscheidung ist nach billigem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der jeweils nach nationalem Steuerrecht möglichen Rückstellungen oder sonstigen Abzugsmöglichkeiten zu treffen.
4. Derzeitiger Umfang des IB2S-Wirtschafts-Modell und des IB2S-Non-Profit-Orga-Modells sind Altersrente, Witwenrente und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beitragsfreistellung bei Berufsunfähigkeit.
§3 Laufzeit, Kündigung
1. Die Rechte und Pflichten beginnen am 01.02.2007.
2. Der Vertrag wird unbefristet geschlossen. Soweit schon Aktivitäten bestehen, werden sie nach den Regelungen dieses Vertrages weitergeführt.
3. Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende beiderseits mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden. Aufträge, die während der Laufzeit des Vertrages begonnen waren oder laufen und bei Ende der Kündigungsfrist noch nicht abgewickelt sind, sind noch einvernehmlich und gemeinsam nach den Bestimmungen dieses Vertrages abzuwickeln beziehungsweise durchzuführen.
4. Der Vertrag kann fristlos gekündigt werden, wenn ein Vertragspartner in einer Weise gegen seine Obliegenheitspflichten verstößt, dass dem anderen Vertragspartner die Fortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann.
5. Verstößt der Franchisenehmer mehrfach und trotz schriftlicher Abmahnung gegen §4 Absätze 4; 5; 7; 8; 9; 10; 12 oder gegen §7 Absätze 1; 5.4; 6; 7, so gilt die Fortsetzung des Vertrages als für IB2S unzumutbar.
6. Eine einvernehmliche Änderung oder Aufhebung ist nicht abbedungen. Änderung oder Aufhebung bedürfen der Schriftform.
§4 Obliegenheiten des Franchisenehmers
1. Der Franchisenehmer akquiriert Firmenkunden zur Modelleinführung und führt die erforderlichen Vorgespräche. Zu gegebener Zeit führt er IB2S beim Kunden ein und nimmt an den weiteren Gesprächen teil.
2. Der Franchisenehmer führt alle mit den im Rahmen der IB2S-Modelle abzuschließenden Versicherungen zusammenhängenden Tätigkeiten aus. Darunter fallen insbesondere auch die Angebotsberechnung soweit sie die Versicherungen betrifft, die Aufnahme der Anträge einschließlich der Durchführung von Sprechtagen für das Personal des Kunden, alle mit der Policierung zusammenhängenden Tätigkeiten sowie die Bestandsbetreuung einschließlich der Beratung über die Fondsanlage und die technische Umsetzung der Verrentung. Soweit er diese Aufgaben delegiert, überwacht er deren ordnungsgemäße Durchführung.
3. Der Franchisenehmer stellt die Verbindung zu mindestens einer von IB2S akzeptierten Versicherungsgesellschaft und führt die Abwicklung mit der Versicherungsgesellschaft durch. Er darf dort unter Beachtung der §§ 7 und 8 dieses Vertrages im eigenen Namen auftreten und die Bestände in eigenem Namen führen.
4. Der Franchisenehmer informiert IB2S durch Übersendung von Kopien von allen wesentlichen Vorgängen, die ihm bekannt werden und legt gegenüber IB2S alle Abrechnungen und Absprachen offen, die das IB2S-Wirtschafts-Modell und das IB2S-Non-Profit-Orga-Modell betreffen.
5. Ist das IB2S-Wirtschafts-Modell und das IB2S-Non-Profit-Orga-Modell für einen Firmenkunden geeignet, so ist der Franchisenehmer verpflichtet, vorrangig das IB2S-Wirtschafts-Modell oder das IB2S-Non-Profit-Orga-Modell anzubieten und dazu auch IB2S einzuschalten. Insbesondere darf der Franchisenehmer nicht den Abschluss des IB2S-Wirtschafts-Modell und des IB2S-Non-Profit-Orga-Modells durch Angebotsaktivitäten mit anderen Modellen während der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber gefährden. Ansonsten ist der Franchisenehmer nicht in seinen wirtschaftlichen Aktivitäten beschränkt.
6. Der Franchisenehmer betreut den Kunden auch nach dem Abschluss.
7. Der Franchisenehmer darf nur von IB2S lizensierte Werbemittel anwenden und Aussagen über das IB2S-Wirtschafts-Modell und das IB2S-Non-Profit-Orga-Modell nicht eigenmächtig ändern. Er gewährleistet das Copyright. Briefvordrucke, Visitenkarten und so weiter von IB2S darf er nur für abgestimmte Zwecke und unverändert, jedoch unter Zusatz seines Namens verwenden. Selbst entwickelte Werbemittel darf der Franchisenehmer erst einsetzen, wenn IB2S dem zugestimmt hat.
8. Möchte der Franchisenehmer das Geschäft im Rahmen eines Kreis- Deckungs- Kopplungsgeschäfts oder von sonstigen einander bedingenden Geschäften als einen Teil einsetzen, so hat er vorher unter Offenlegung des gesamten Geld- und Vertragskreislaufes die Genehmigung von IB2S einzuholen.
9. Der Franchisenehmer trägt Gewähr für eventuell nach AO, Geldwäschegesetz, Steuerrecht, Außenwirtschaftsrecht oder sonstigen den Geldkreislauf regulierenden Gesetzen erforderliche Meldungen oder Genehmigungen, soweit sie in der Person des Kunden begründet sind. Im Zweifel informiert er IB2S.
10. Der Franchisenehmer sorgt selbst für in seiner Person erforderliche Genehmigungen, Meldungen und Anzeigen.
11. Beschäftigt der Franchisenehmer Mitarbeiter, so trägt er selbst Gewähr dafür, dass Informationen von IB2S an die Mitarbeiter weitergeleitet werden, die sie benötigen. Er sorgt auch selbst dafür, dass nur von hinreichend durch IB2S oder intern geschulten Mitarbeitern Tätigkeiten im Rahmen des Verkaufs des IB2S-Wirtschafts-Modells oder IB2S-Non-Profit-Orga-Modells wahrgenommen werden.
12. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, von IB2S mitgeteilte Kundenschutzvermerke zu beachten, bis IB2S die Aufhebung des Schutzes mitteilt.
§5 Obliegenheiten der IB2S
1. IB2S stellt dem Franchisenehmer das zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderliche Know-how zur Verfügung. IB2S bildet den Franchisenehmer und seine Mitarbeiter in allen Belangen, die der Franchisenehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben beherrschen muss, aus.
2. IB2S pflegt das IB2S-Wirtschafts-Modell und das IB2S-Non-Profit-Orga-Modell und passt sie an neue Entwicklungen an. IB2S informiert den Franchisenehmer von Änderungen in geeigneter Weise.
3. IB2S stellt die zugelassenen Werbemittel nach billigem Ermessen entweder körperlich oder in Form von Mitteln, die den Franchisenehmer zur Reproduktion befähigen, zur Verfügung. Für vom Franchisenehmer beabsichtigte Werbeaktionen entwirft IB2S gegebenenfalls erforderliche Informationen oder Werbemittel.
4. IB2S steht dem Franchisenehmer nach Terminabsprache für folgende Aktionen personell zur Verfügung:
4.1. Beratung von Betrieben und derer Berater aller Art
4.2. Informationsveranstaltungen in Betrieben, mit Ausnahme von Sprechtagen und Einzelberatungen für Mitarbeiter
4.3. Allgemeine Informationsveranstaltungen zur Verbreitung des IB2S-Wirtschafts-Modells und des IB2S-Non-Profit-Orga-Modells z.B. bei Kammern, Verbänden oder Kundenveranstaltungen des Franchisenehmers.
5. IB2S unterstützt nach Terminabsprache den Franchisenehmer auch bei der Betreuung der Betriebe nach Einführung des IB2S-Wirtschafts-Modells und des IB2S-Non-Profit-Orga-Modells
6. IB2S erledigt alle Aufgaben in Zusammenhang mit der Einführung des Modells (nicht der Durchführung der Rückdeckung) im Betrieb des Kunden. Insbesondere erstellt IB2S nach Lieferung aller Daten personen- und firmenbezogene Berechnungen über die jeweils mögliche Zusage, nach Lieferung der Einzelangebote für die Mitarbeiter ein Gesamtangebot für den Betrieb und erarbeitet auf Wunsch Alternativen zur Anpassung an das betreute Unternehmen und dessen Zielsetzungen.
7. IB2S erstellt und liefert alle zur Einführung des Modells, zur nachträglichen Veränderung von Zusagen und zur Neuaufnahme von Mitarbeitern der Kunden erforderlichen modellbezogenen Verträge und führt auf Wunsch Schulungen für die Personalsachbearbeiter der Kunden durch.
§6 Kundenschutz, Gebietsschutz, Produktschutz, Empfehlungsschutz, Personalschutz
1. IB2S gewährt keinen Gebietsschutz.
2. IB2S gewährt Kundenschutz nach folgenden Bestimmungen:
2.1. Der Kundenschutz beginnt, wenn der Franchisenehmer an IB2S die Akquisition mitgeteilt hat und einen konkreten Besprechungstermin benennt. Maßgebend ist der Eingang der Meldung bei IB2S. Ein Termin gilt dann als konkreter Besprechungstermin, wenn ein zu wesentlichen Personalentscheidungen bevollmächtigter Mitarbeiter oder die Personalvertretung des akquirierten Kunden daran teilnimmt und Ort, Zeit und Teilnehmerkreis des Gesprächs verbindlich vereinbart sind.
2.2. Gehen mehrere Terminmeldungen für den gleichen Firmenkunden gleichzeitig ein, so gilt der Termin für den Franchisenehmer geschützt, der den höchstrangigen Gesprächspartner im Betrieb des Kunden benannt hat.
2.3. Solange der Franchisenehmer seine Betreuungsobliegenheiten nach §4 dieses Vertrages entweder persönlich oder durch von ihm beauftragte Personen durchführt oder durchführen lässt, wird IB2S die Kunden des Franchisenehmers nicht selbst, sondern nur über den Franchisenehmer ansprechen, es sei denn, IB2S ist nach §6 Ziff. 2.4 oder 2.5 dieses Vertrages dazu ermächtigt.
2.4. Bezüglich des Angebots gilt folgende Abgrenzung:
2.4.1. Produkte, die der Franchisenehmer selbst im Rahmen seiner Tätigkeit anbietet, wird IB2S dem Kunden nicht von sich aus anbieten.
2.4.2. Produkte, die mit Produkten des Franchisenehmers nicht in Konkurrenz stehen, darf IB2S anbieten.
2.4.3. Schließt IB2S ohne Mitwirkung des Franchisenehmers mit einem für ihn geschützten Kunden ein Produkt nach §6 Abs. 2.4.2 dieses Vertrages ab, erhält der Franchisenehmer eine Tipprovision in Höhe von 10% des von IB2S dadurch erzielten Umsatzes.
2.5. Gibt der Franchisenehmer trotz Abmahnung offenkundig seine Betreuung eines Kunden auf, oder erklärt er, den Kunden nicht mehr betreuen zu wollen, so gilt:
2.5.1. IB2S darf die Betreuung dann selbst wahrnehmen oder auf einen Dritten übertragen.
2.5.2. Ab Wirkung der Übertragung erhält der Franchisenehmer aus weiteren Einnahmen aus Geschäften mit diesem Kunden eine Tipprovision von 10% des von IB2S erzielten Umsatzes und wird von allen sonstigen Pflichten nach §4 dieses Vertrages gegenüber dem Kunden frei.
2.5.3. Der Übernehmer tritt in die Rechte und Pflichten des abgebenden Franchisenehmers ein. Ab Übertragung ist der Kunde für ihn, auch gegen den früheren Betreuer, geschützt. Er trägt jedoch aus seinem Umsatzanteil die Tipprovision nach § 6 Abs. 2.5.2 dieses Vertrages.
2.5.4. Bei wirksamer Entziehung erhält der Franchisenehmer keine Entschädigung außer der Tipprovision nach §6 Abs. 2.5.2 dieses Vertrages aus künftigen Einnahmen. Die Entziehung hat keine Auswirkung auf andere für den Franchisenehmer geschützte Kunden, solange er seinen Obliegenheiten diesen Kunden gegenüber nachkommt.
2.6. IB2S teilt allen Franchisenehmern den vorgemerkten Kundenschutz mit. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, vorgemerkten Kundenschutz ab Mitteilung zu beachten.
3. IB2S und der Franchisenehmer gewähren sich Produktschutz nach folgenden Bestimmungen:
3.1. Der Franchisenehmer verpflichtet sich, keine Informationen weiterzugeben, die von IB2S als vertraulich bezeichnet sind und nur der Information der Geschäftspartner dienen. Hierunter fallen auch Informationen, die zwar nicht ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind, den Empfänger der Information jedoch in die Lage setzen würden, das IB2S-Wirtschafts-Modell und das IB2S-Non-Profit-Orga-Modell zu kopieren und selbst ohne Mitwirkung von IB2S zu vertreiben.
3.2. Der Franchisenehmer darf während der Laufzeit des Vertrages und für 2 Kalenderjahre nach wirksamer Beendigung des Franchisevertrages kein eigenes Modell der betrieblichen Altersversorgung entwickeln und anbieten oder entwickeln und anbieten lassen, das zwei oder mehr der folgenden Merkmale vereinigt:
· Gehaltsverzicht
· nachgelagerte Versteuerung
· rückstellungsfähige Pensionszusage
· Zinsteilungs- oder Zinsgarantiegeschäfte
Hierunter fallen auch Gesellschaften, die der Franchisenehmer besitzt oder an denen er beteiligt ist, oder in Personalunion leitet sowie Strohleute des Franchisenehmers.
3.3. Ausgenommen von diesem Verbot sind Unterstützungskassen und vergleichbare Produkte, die nicht vom Franchisenehmer sondern von der von ihm vertretenen Versicherungsgesellschaft ohne seine Mitwirkung oder Initiative entwickelt wurden und allgemein und nicht nur durch den Franchisenehmer angeboten werden.
3.4. IB2S darf weitere Modelle zum Einsatz im Firmenkundengeschäft entwickeln und vertreiben. Bei Neuentwicklungen wird IB2S dem Franchisenehmer jede Neuentwicklung, die mit dem IB2S-Wirtschafts-Modell oder dem IB2S-Non-Profit-Orga-Modell konkurriert oder es ergänzt, zum Vertrieb zu gleichen Bedingungen anbieten. Dies gilt auch, wenn der Franchisenehmer für den Vertrieb des Produkt geeignet ist und das Produkt nicht mit dem IB2S-Wirtschafts-Modell oder dem IB2S-Non-Profit-Orga-Modell in Verbindung steht.
4. IB2S und der Franchisenehmer gewähren sich gegenseitig Empfehlungsschutz nach folgenden Bestimmungen:
4.1. Erhält der Franchisenehmer von seinem Kunden eines IB2S-Produkts eine Empfehlung hinsichtlich eines Unternehmens, so ist diese Empfehlung für IB2S in der Weise geschützt, dass es sich auch bei dieser Akquisition um ein Gemeinschaftsgeschäft nach den Bestimmungen dieses Vertrages handelt.
4.2. Erweitert IB2S den Umfang des IB2S-Wirtschafts-Modell und des IB2S-Non-Profit-Orga-Modells, so ist der Franchisenehmer verpflichtet, dieses Zusatzprodukt als Gemeinschaftsgeschäft nach den Bestimmungen dieses Vertrages anzubieten.
4.3. Die im Rahmen der Akquisition gewonnenen Daten über die Mitarbeiter der beworbenen Unternehmen, die nicht selbst Unternehmer sind, stehen dem Franchisenehmer, unbeschadet der Tatsache, dass sie bei IB2S gespeichert sein müssen, zur weiteren wirtschaftlichen Auswertung über IB2S-Produkte hinaus allein zur Verfügung.
4.4. IB2S wird Mitarbeiter der beworbenen Kunden weder selbst ansprechen noch durch Dritte ansprechen lassen.
5. IB2S und der Franchisenehmer gewähren sich Personalschutz nach den folgenden Bestimmungen
5.1. Der Franchisenehmer ist berechtigt, seine Mitarbeiter durch Benennung gegenüber IB2S zu schützen. Ab Eingang der Meldung bei IB2S wird IB2S mit der als Mitarbeiter gemeldeten Person keine Franchise- oder Vermittlerverträge ohne Rückfrage beim Franchisenehmer mehr schließen.
5.2. Der Franchisenehmer gewährleistet, dass er vertraglich nicht mehr bei ihm gebundene Mitarbeiter unverzüglich freigibt.
5.3. Schließt IB2S mit einem Mitarbeiter des Franchisenehmers in Unkenntnis einen Vertrag, weil er vom Franchisenehmer nicht gemeldet war, so bleibt dieser selbständiger Mitarbeiter der IB2S. Der Franchisenehmer hat insoweit keinen Anspruch auf dessen Produktion.
§7 Vergütung, Vorkosten, Bestandsführung
1. Gilt ein Geschäft als Gemeinschaftsgeschäft nach den Bestimmungen dieses Vertrages, so werden sämtliche Erträge aus dem Geschäft im Verhältnis 50:50 zwischen Franchisenehmer und IB2S geteilt, soweit in diesem Vertrag oder in gesonderter Vereinbarung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Sämtliche Einnahmen sind sofort nach Eingang abzurechnen und auszukehren, sie sind mit Eingang beim Bestandsführer fällig. Kann die Verteilung durch die Versicherungsgesellschaft direkt vorgenommen werden, so ist dieser Weg zu wählen.
2. Übernimmt der Franchisenehmer Obliegenheiten der IB2S nach §5 dieses Vertrages zur eigenverantwortlichen Erledigung mit Zustimmung von IB2S, so wird einvernehmlich eine höhere Vergütung des Franchisenehmers vereinbart.
3. Beschäftigt der Franchisenehmer Mitarbeiter oder Untervermittler oder hat er sonstwie Kosten zur Erfüllung seiner Aufgaben, trägt er diese Kosten selbst und allein. Dies gilt auch für Vorkosten, die der Franchisenehmer an von ihm beschäftigte Tippgeber oder aufgrund von ihn geschlossener Provisionsteilungsverträge zu leisten hat.
4. Überträgt IB2S dem Franchisenehmer die Betreuung von Kunden, die IB2S nach §6 Abs. 2.4 dieses Vertrages einem anderen Franchisenehmer wirksam entzogen hat, so trägt der neue Betreuer die Tipprovision für den ursprünglichen Betreuer in Höhe von 10% der Umsätze, erhält also nur noch 40%.
5. Verlangt ein Geschäftsleiter oder sonstiger Entscheider des Kunden eine Zahlung zur Ermöglichung des Abschlusses, so gilt:
5.1. Die verlangte Zahlung ist vor Zusage mit IB2S abzustimmen.
5.2. Stimmt IB2S zu, so wird die Zahlung aus dem Bruttoerlös vor Verteilung bewirkt.
5.3. Stimmt IB2S nicht zu, so bleibt es dem Franchisenehmer überlassen, wie er die betreffende Person zufrieden stellt.
5.4. Stimmt IB2S zu, so darf sich der Franchisenehmer von der entlohnten Person keinerlei Vorteile gewähren lassen, egal ob in Form von Geld, Sachwerten, Rechten, sonstigen Genüssen oder weiteren Provisionsgeschäften, die nicht Gemeinschaftsgeschäfte sind, es sei denn IB2S stimmt zu. IB2S darf für diese Zustimmung eine Vergütung verlangen.
6. Der Franchisenehmer ist berechtigt, geschlossene Versicherungen als seinen Bestand zu führen, solange er seine Pflichten nach §4 dieses Vertrages erfüllt. Er ist jedoch verpflichtet, die Versicherungen getrennt von seinem sonstigen Bestand in einer nur für das IB2S -Geschäft reservierten Agentur oder Agenturnummer zu führen und IB2S sämtliche Unterlagen darüber auf Verlangen zugänglich zu machen.
7. Bleibt der Franchisenehmer mit Provisionszahlungen mehr als 14 Tage in Rückstand, verwendet er Gelder, die an IB2S auszukehren sind, auch nur kurzfristig und vorübergehend zweckwidrig oder erfüllt er seine Informationspflichten aus diesem Vertrag nicht unverzüglich und vollständig, so ist IB2S berechtigt, die Übertragung des Bestandes aus Geschäften, die aufgrund dieses Vertrages abgeschlossen wurden, zu verlangen. Der Franchisenehmer verpflichtet sich schon heute unwiderruflich für sich und seine Rechtsnachfolger, den Bestand unverzüglich an IB2S zu übertragen, wenn IB2S die Übertragung berechtigt verlangt. Die Übertragung erfolgt unentgeltlich, schränkt aber die Rechte und Pflichten von IB2S und Franchisenehmer sonst nicht ein, wenn nicht andere Maßnahmen wie Entziehung nach §6 Abs. 2.5 dieses Vertrages, Regel- oder fristlose Kündigung oder sonstige weitere Maßnahmen hinzukommen.
8. Endet das Vertragsverhältnis zwischen Franchisenehmer und IB2S fristgemäß oder durch fristlose Kündigung, so hat der Franchisenehmer den Bestand aus dem Gemeinschaftsgeschäft am Tag der Vertragsbeendigung ohne Entschädigung an IB2S zu übertragen. Der Franchisenehmer wird damit aus allen künftigen Pflichten gegenüber IB2S frei. Ferner gilt:
8.1. Endet das Vertragsverhältnis durch fristgemäße Regelkündigung und weigert sich der Franchisenehmer, die laufenden Geschäfte weiterzuführen, ohne dass es zu einem Einvernehmen über eine Ablösung kommt, so erhält er ausschließlich Vergütung nach §7 Ziff. 10 dieses Vertrages.
8.2. Wird der Vertrag durch IB2S wirksam fristlos gekündigt, erhält der Franchisenehmer keine Vergütung für die Übertragung des Bestandes. Der Wert des Bestandes, ermittelt nach den zum Zeitpunkt der Übertragung vom Deutschen Herold Versicherungsgruppe der Deutschen Bank angewandten Maßstäben, gilt als Untergrenze für den IB2S zustehenden Schadensersatz, ist der durch Urteil festgestellte Schadensersatz höher, als Anzahlung darauf.
8.3. Mit bei dem Franchisenehmer in vertraglichen Verpflichtungen stehenden Mitarbeitern setzt sich der Franchisenehmer wegen der künftigen geringeren Vergütung selbst auseinander.
9. Entzieht IB2S gem. §6 Abs. 2.5 dieses Vertrages dem Franchisenehmer wirksam die Betreuung eines Kunden, so ist der Franchisenehmer verpflichtet, den Bestand aus dem Gemeinschaftsgeschäft mit diesem Kunden ohne Entschädigung unverzüglich an den neuen Betreuer zu übertragen.
10. Bei Vertragsbeendigung ohne Durchführung der Geschäfte nach §3 Ziff. 3 dieses Vertrages und ohne Einigung nach §7 Abs. 8 Ziff. 8.1 dieses Vertrages oder bei Entziehung nach §6 Abs. 2.5 erhält der Franchisenehmer ab dem Tag des Wirksamwerdens die Tipprovision in Höhe von 10% der weiteren aus der Geschäftsverbindung erwirtschafteten Umsätze, solange aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Erlöse erzielt werden. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
11. Der Franchisenehmer darf sein Geschäft nach innen nach billigem Ermessen organisieren. Dabei hat er für das Auftreten nach außen seine Organisation so zu gestalten, dass er sich nicht in Gegensatz zu von IB2S bekanntgemachten Regeln setzt. Soweit er Tätigkeiten ausführen lässt, bleibt es ihm überlassen, wie er die Mitarbeiter auswählt, bindet und vergütet. Sollen Mitarbeiter des Franchisenehmers Erklärungen gegenüber IB2S abgeben, so hat der Franchisenehmer diese Personen gegenüber IB2S schriftlich zu akkreditieren. Im Übrigen haftet er unbeschränkt gegenüber IB2S für alle Personen, die er mit der Wahrnehmung von Aufgaben betraut.
12. Ist der Franchisenehmer eine GmbH, GmbH & Co KG, Stiftung, Stiftung & Co KG, GmbH & Co KG aA oder AG, erteilt der unterzeichnende Geschäftsführer / Gesellschafter hiermit IB2S den Auftrag, die Gesellschaft als Vertragspartner zu akzeptieren.
13. Wenn und soweit der Franchisenehmer aufgrund Stornos Provisionen zurückzuzahlen hat sind diese, soweit möglich, aus bestehender Stornoreserve abzudecken. Ist dies nicht möglich, erstattet IB2S dem Franchisenehmer diese Rückzahlungen, soweit sie auf an IB2S bereits ausgekehrte Provisionen entfallen. IB2S übernimmt hiermit ausdrücklich die Haftung hierfür für sich und seine Rechtsnachfolger.
§8 Auskunftsrecht
1. Unbeschadet der Pflicht des Franchisenehmers nach § 4 Abs. 4 dieses Vertrages, IB2S zu informieren, ist IB2S berechtigt aber nicht verpflichtet, von den abwickelnden Versicherungsgesellschaften nach billigem Ermessen Auskünfte über alle Belange der Sonderagenturen des Franchisenehmers und der darin geführten Rückdeckungsversicherungen im Rahmen des IB2S-Wirtschafts-Modells oder des IB2S-Non-Profit-Orga-Modells zu verlangen. Die Versicherungsgesellschaft ist insoweit von ihrer Geheimhaltungspflicht entbunden und darf sich bei Auskünften allein auf die Zuordnung zur Sonderagentur verlassen.
2. Daten über Versicherungen darf IB2S ausschließlich zur internen Bearbeitung verwenden. Daraus entstehende Akquisitionen werden ausschließlich durch den Franchisenehmer, nicht durch IB2S ausgeführt. Von Feststellungen, die Maßnahmen erfordern, informiert IB2S den Franchisenehmer unverzüglich.
3. Daten über Status und Vergütungen des Franchisenehmers darf IB2S ausschließlich verwenden, um vom Franchisenehmer erteilte Abrechnungen auf Richtigkeit zu prüfen.
4. IB2S leistet dem Franchisenehmer uneingeschränkt Gewähr dafür, dass diese Daten nicht an Dritte, insbesondere nicht an andere Franchisenehmer weitergegeben werden oder ihnen zugänglich sind. Insbesondere wird IB2S solche Daten durch physikalische Trennung von Netzen vor Zugriff schützen, soweit sie EDV-technisch erfasst sind.
§9 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, nichtig, undurchführbar oder wirtschaftlich sinnlos sein oder werden, so sollen die anderen Bestimmungen dieses Vertrages dennoch in Kraft bleiben.
An Stelle der unwirksamen, nichtigen, undurchführbaren oder wirtschaftlich sinnlosen Bestimmung gilt schon heute jene Bestimmung als vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck, den die unwirksame, nichtige, undurchführbare oder wirtschaftlich sinnlos gewordene Bestimmung im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung hatte, erreicht, hilfsweise ihr am nächsten kommt.
Musterstadt, den 28.01.2007
IB2S Franchisenehmer
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